Änderung Rentenversicherung 01.01.2021

Zum Jahresbeginn 2021 ergeben sich in der gesetzlichen Rentenversicherung verschiedene Änderungen, auf die die Deutsche Rentenversicherung Bund in Berlin hinweist.

Beitragssatz bleibt stabil

18,6 Prozent – dieser Beitragssatz bleibt in der gesetzlichen Rentenversicherung auch ab dem 01. Januar 2012 weiterhin für die Rentenversicherung bestehen.

Die Grundrente: Zuschlag zur Rente wird eingeführt

Rund 1,3 Millionen Menschen, die lange Jahre gearbeitet haben und trotzdem wenig Rente erhalten, sollen nach Berechnungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales einen Aufschlag zur Rente bekommen. Die entsprechende Neuregelung tritt zum 01. Januar in Kraft. Die Umsetzung des Gesetzes ist allerdings mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden. Bei 26 Millionen Renten müssen diejenigen herausgefiltert werden, bei denen ein Anspruch auf den Grundrentenzuschlag besteht. Daher werden die ersten Grundrentenbescheide voraussichtlich ab Juli 2021 an Rentnerinnen und Rentner versandt, die erstmals eine Rente erhalten. Die Beiträge, auf die ab Januar 2021 ein Anspruch besteht, werden in allen Fällen nachgezahlt. Der Zuschlag zur Rente muss nicht beantragt werden. Die Rentenversicherung prüft automatisch, ob ein Anspruch besteht. Für Rentnerinnen und Rentner besteht somit kein Handlungsbedarf.

Reguläre Altersgrenze wird angehoben

Auf 65 Jahre und 10 Monate steigt die reguläre Altersgrenze zu Beginn des nächsten Jahres. Das gilt für Versicherte, die 1956 geboren wurden und im nächsten Jahr 65 werden. Für diejenigen, die später geboren wurden, erhöht sich das Eintrittsalter weiter. 2031 ist die reguläre Altersgrenze von 67 Jahren erreicht.

Beitragsbemessungsgrenze steigt

7100 Euro – beträgt die monatlich Beitragsbemessungsgrenze in den alten Bundesländern ab 2021. Bisher lag sie bei 6900 Euro. In den neuen Bundesländern steigt sie von monatlich 6450 Euro auf 6700 Euro. Die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt den Höchstbetrag, bis zu dem Arbeitseinkommen bei der Berechnung des Rentenversicherungsbeitrags berücksichtigt wird. Für darüber hinausgehendes Einkommen werden keine Beiträge gezahlt.

Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten steigt

46060 Euro dürfen Altersrentner, die ihre reguläre Altersgrenze noch nicht erreicht haben in 2021 zu ihrer Altersrente dazu verdienen, ohne das die Rente gekürzt wird. Bereits im Jahr 2020 war die Hinzuverdienstgrenze von regulär 6300 Euro auf 44590 Euro angehoben worden. Der Gesetzgeber reagierte damit auf den durch die Covid-19-Pandemie gestiegenen Bedarf an medizinischen Personal und die durch Erkrankungen oder Quarantäneanordnungen ausgelösten Personalengpässen in anderen Wirtschaftsbereichen. Mit der Regelung sollte die Weiterarbeit oder Wiederaufnahme einer Beschäftigung nach Renteneintritt erleichtert werden. Die Anhebung der Hinzuverdienstgrenze gilt für Neu- und Bestandsrentner.

Freiwillige Versicherung: Höchstbeitrag steigt

1320,60 Euro – beträgt der monatliche Höchstbetrag zur freiwilligen Versicherung für das Jahr 2021 in den alten und neuen Bundesländern. Bisher konnten maximal 1283,40 Euro monatlich eingezahlt werden. Freiwilligen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung können alle zahlen, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben und mindestens 16 Jahre alt sind. Sie dürfen allerdings nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sein. Ausgeschlossen von der Möglichkeit sind auch Versicherte, die die reguläre Altersgrenze erreicht haben und eine volle Altersrente beziehen.

Höherer Steueranteil für Neurentner

81 Prozent seiner Rente muss versteuern, wer 2021 in den Ruhestand geht. Somit bleiben 19 Prozent der ersten vollen Bruttojahresrente steuerfrei. Bisher galten 80 Prozent als steuerpflichtiger Rentenanteil. Bei Bestandsrentnern bleibt der festgesetzte steuerfreie Rentenbetrag bestehen. Ab 2040 werden erstmalig bezogene Renten komplett steuerpflichtig sein.